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Liebhaberei bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG
Die Absicht des Stpfl. (Gewinnabsicht) muss darauf gerichtet sein, in wirtschaftlicher Hinsicht — und nicht nach den Regeln einer bestimmten Gewinnermittlungsart — einen Totalgewinn zu erzielen. Nach § 13a EStG ermittelte andauernde Verluste lassen keinen Schluss darauf zu, ob ein wirtschaftlicher Totalgewinn erzielbar ist; sie sprechen deshalb auch nicht gegen die Gewinnabsicht (nrkr. , BFH-Az.: IV R 26/01, EFG 2001 S. 744).