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Nutzungsdauer bei Gebäuden
Der Gesetzgeber hat es dem Stpfl. überlassen, ob er sich bei Gebäuden mit dem typisierten AfA-Satz von 2 v. H. oder 2,5 v. H. zufrieden gibt oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer als 40 oder 50 Jahre geltend macht und darlegt. An den Nachweis einer kürzeren als der typischen Nutzungsdauer dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Auszugehen ist grundsätzlich von der Schätzung des Stpfl., der die konkreten Verhältnisse am besten kennt. Der Schätzung müssen allerdings Erwägungen zugrunde liegen, wie sie ein vorsichtig überlegender und vernünftig wirtschaftender Stpfl. anstellt. Das FA kann die Schätzung des Stpfl. nur verwerfen, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt (rkr. , EFG 2001 S. 675).