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Gewinnrealisierung bei Vermittlungsprovisionen
Vermittlungsprovisionen für den Abschluss von Verträgen über Warenlieferungen, deren Entstehung bis zur Bezahlung der Ware aufgeschoben ist, sind gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 182/00, EFG 2001 S. 276) bereits mit Lieferung der Ware und nicht erst mit Zahlungseingang beim Lieferanten zu aktivieren, wobei das Risiko des Zahlungsausfalls durch einen Abschlag zu berücksichtigen ist.