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BBK 11/2001 S. 4119
Keine Ausnahme vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 EStG
Das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG normierte Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gilt gem. rkr. (EFG 2001 S. 349) auch in Fällen irrtümlicher Unterlassung einer Rückstellung. Die in § 6a Abs. 4 EStG enthaltenen Ausnahmen vom Nachholverbot seien abschließend.