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BBK 11/2001 S. 4117

Werbemaßnahmen von „Buchführungshelfern„

Gem. ist das von einem Buchhalter verwendete Logo mit den nicht näher erläuterten Bezeichnungen „Steuerrecht„, „Personalwesen„, „Recht„, „Rechnungswesen„ und „Datenverarbeitungshard-/Softwaresystem„ irreführend i. S. des § 3 UWG, da hierdurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betreffende sei auch zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

[KA]