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Einbeziehung privater Verhältnisse in die Außenprüfung
Mit Urteil v. - 7 K 193/00 hat das FG Baden-Württemberg wie folgt entschieden: (a) In die Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO dürfen auch die privaten Verhältnisse des Stpfl., insbesondere auch die Überschusseinkünfte der §§ 19 bis 22 EStG, einbezogen werden, selbst wenn die besonderen Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vorliegen. (b) Die Bitte des Außenprüfers um Vorlage von Unterlagen oder Erteilung von Auskünften ist kein Verwaltungsakt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Anforderung erkennbar eine rechtliche Verpflichtung des Stpfl. geltend gemacht wird. (c) Stehen keine geeigneten Geschäftsräume für die Außenprüfung zur Verfügung, darf das FA nach pflichtgemäßem Ermessen von dem in § 200 Abs. 1 Satz 1 AO vorgesehenen Regelprüfungsort absehen und die Prüfung an Amts- stelle durchführen.