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Keine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist durch Prüfungsanordnung
Eine sich auf die Einkommensteuer erstreckende Prüfungsanordnung bewirkt gem. § 171 Abs. 4 AO lediglich die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für diese Steuer. Sie bewirkt nicht gleichzeitig die Hemmung des Ablaufs der Feststellungsfrist für solche Besteuerungsgrundlagen, die der gesonderten und einheitlichen Feststellung unterliegen. § 181 Abs. 5 AO trägt dem Umstand hinreichend Rechnung, dass sich im Laufe einer Betriebsprüfung die Notwendigkeit der Nachholung eines Feststellungsverfahrens ergeben kann, für die bereits die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Fehlt der Hinweis gem. § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ist der entsprechende Feststellungsbescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben (rkr. , EFG 2000 S. 1368).