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BBK 8/2001 S. 4106

Kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Rechtsprechung zur „phasengleichen Aktivierung„ von Dividendenansprüchen

Mit hat der BFH wie folgt entschieden: (a) Ein beherrschender Gesellschafter kann Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses („phasengleich„) aktivieren, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war. (b) Durch die Ausführungen des Senats zum Erfordernis einer „Mindestbesitzzeit„ in den Urteilen v. - I R 190/81 (BStBl II S. 815) und I R 199/84 (BStBl II S. 794) ist die vorausgegangene Rechtsprechung zur „phasengleichen Aktivierung„ nicht i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 geändert worden. (c) § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 greift nicht ein, wenn zunächst ein Änderungsb...