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Abzugsbeschränkung bei Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
(1) Unterhält ein Stpfl. im Wohnbereich einen Raum als einzigen Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit, sind die Kosten dafür unabhängig von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht nur in Höhe von 2 400 DM, sondern ohne Beschränkung der Höhe nach abziehbar. Das gilt gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 89/00, EFG 2001 S. 264) grundsätzlich auch dann, wenn er daneben eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt, die keinen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit aufweist, selbst wenn die Einkünfte aus der nicht selbständigen Tätigkeit und der Zeitaufwand hierfür die Einkünfte und den Zeitaufwand aus der gewerblichen Tätigkeit übersteigen. (2) Gem. nrkr. (BFH-Az.: VI R 9/01, EFG 2001 S. 272) befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines angest...