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Personengesellschaft; gewinnneutrale Entnahme einer Wohnung (§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG)
Eine vor dem einem Dritten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung konnte bis zum auch dann für „eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers„ gewinnneutral entnommen werden, wenn sie zum Gesamthandsvermögen einer PersGes gehörte (). ?Hinweis: Die Gewinnneutralität der Entnahme wird durch die Eigenschaft „Gesamthandsvermögen„ nicht ausgeschlossen, da die Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG betriebsbezogen ist und ein Wohnbedarf dieser Art auch entstehen kann, wenn es sich um eine PersGes handelt. Eine andere Auslegung würde nach Ansicht des BFH Sinn und Zweck der Vorschrift nicht treffen.