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Rückstellung für Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer
Infolge der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 gehören ab Veranlagungszeitraum 1999 Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer i. S. des § 233a AO zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Fraglich ist, ob diese Zinsen bei einer erst im Jahr 1999 abgeschlossenen Betriebsprüfung für zurückliegende Jahre bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung rückstellungsfähig sind. Die Abzugsfähigkeit der Nachforderungszinsen hängt wegen der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG davon ab, inwieweit in den Jahren vor 1999 Zinsaufwendungen einer Rückstellung zugeführt werden können. Hierzu hat die wie folgt Stellung genommen: Eine Zinsrückstellung kann bereits für diejenigen Zeiträume gebildet werden, auf die der Zins als Abgeltung des Liquiditätsvorteils wi...