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Vorsteuerabzug des Treugebers trotz Rechnungsstellung an den Treuhänder?
Gem. (n. v.) ist es durch die Rechtsprechung geklärt, dass es für die Bestimmung des zum Vorsteuerabzug Berechtigten grundsätzlich darauf ankommt, wer nach dem dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Vertragsverhältnis berechtigt oder verpflichtet ist. Zudem müsse die als Leistungsempfänger bestimmte Person in der Rechnung bezeichnet sein, mit der über die Leistung abgerechnet werde.