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Organschaft; Körperschaftsteueränderung als Gewinnausschüttung
Gem. (BStBl I S. 939) ist die KSt-Änderung nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich als eigenes Ergebnis der Organgesellschaft zu erfassen. Daher ist die KSt-Änderung nicht nur steuer-, sondern auch handelsrechtlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Für den ordnungsgemäßen Vollzug des Ergebnisabführungsvertrags bedeutet dies, dass eine KSt-Minderung nur im Wege der Gewinnausschüttung an den Organträger weitergegeben werden kann ().