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Übernahme sog. Altkreditzinsen durch die Treuhandanstalt
Die Übernahme einer sog. Altkreditverbindlichkeit eines Treuhandunternehmens durch die THA bzw. deren Rechtsnachfolgerin führt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 48/00, EFG 2000 S. 751) dazu, dass auch entsprechende Zinsverbindlichkeiten des Treuhandunternehmens (hier: für das 2. Halbjahr 1990) steuerlich nicht (mehr) zu berücksichtigen sind.