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Entnahme aus verpachtetem Betrieb
Eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen setzt eine eindeutige Entnahmehandlung voraus. Eine Entnahme ohne eine solche Erklärung des Stpfl. ist nur ausnahmsweise, u. a. dann steuerlich wirksam, wenn anlässlich der Verpachtung eines Betriebs die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein einzelnes WG des unterbrochenen Betriebs (das frühere Betriebsgebäude) — darüber hinaus nach der Betriebsverpachtung — umgebaut wird (, BFH/NV 2001 S. 16).