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Voraussetzungen der Entstehung eines gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Ein durch bloßen Samenanflug entstandener rd. 1,9 ha großer sog. Bauernwald, der von den Miteigentümern nie bewirtschaftet worden ist, stellt keinen forstwirtschaft-
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lichen Betrieb dar. Er kann daher, wurde er einmal entnommen, nicht wieder zu notwendigem forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen werden (rkr. , EFG 2000 S. 1319).