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Haftung des Großhändlers wegen Erteilung von (Barverkaufs-)Rechnungen ohne Angabe des Empfängers
Wer als Großhändler (Barverkaufs-)Rechnungen ohne Angabe des Empfängers ausstellt, leistet damit Beihilfe zu einer von dem Kunden durch Nichtverbuchung der Waren sowie der damit erzielten Einnahmen begangenen Steuerhinterziehung. Der Großhändler haftet für den dadurch entstandenen Steuerschaden und kann gem. § 71 AO i. V. mit § 191 AO als Haftender wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Anspruch genommen werden. Das Ermessen des FA ist in derartigen Fällen in der Weise vorgeprägt, dass der Großhändler dem Grunde nach und in der vollen Höhe der hinterzogenen Steuern in Haftung zu nehmen ist. Es bedarf insoweit keiner Darlegung von besonderen Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid (nrkr. , U, BFH-Az.: XI R 3/03, EFG 2003 S. 357).