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BBK 8/2003 S. 4297

Keine Förderung nach dem FördG bei Rückabwicklung einer Anschaffung

Künftiges Teileigentum kann gem. nrkr. (BFH-Az.: IX B 225/02, EFG 2003 S. 406) nicht Gegenstand der Förderung nach § 3 Abs. 1 FördG sein, wenn vor seiner zivilrechtlichen Entstehung die Anschaffung rückgängig gemacht wird. Anzahlungen auf Anschaffungskosten verlieren nach dieser Entscheidung rückwirkend ihre Eigenschaft als Anzahlung, wenn das zugrunde liegende Anschaffungsgeschäft vollständig rückabgewickelt wird.

[kr]