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Zeitlicher Anwendungsbereich des Kumulationsverbots in Veräußerungsfällen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999)
Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 („und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten„) ist als klarstellende Regelung zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 14/4626 S. 5). Aus diesem Grund enthält das InvZulG 1999 hierzu keine zeitliche Anwendungsregelung. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der durch das Gesetz vom (a. a. O.) geänderten Fassung ist damit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des InvZulG 1999 in allen offenen Fällen anzuwenden. Dies hat die bekannt gegeben. Nimmt hiernach im Veräußerungsfall der Erwerber eines modernisierten Gebäudes oder einer modernisierten Eigentumswohnung für die vom Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleich stehenden Recht...