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Verkaufsläden im Fördergebiet als Betriebsstätten
Eine Betriebsstätte setzt voraus, dass der Betriebsinhaber in den Anlagen oder Einrichtungen eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Gem. rkr. (EFG 2003 S. 1329) fehlt es daran, wenn die Einrichtungen selbständigen Gewerbetreibenden überlassen werden, die dort eigenverantwortlich tätig sind.