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Kapitalgesellschaft | Übernahme von Risikogeschäften
Im Verhältnis zwischen einer KapGes und ihrem beherrschenden Gesellschafter muss von vornherein klar und eindeutig dokumentiert werden, ob ein außerhalb des Satzungszwecks liegendes unübliches bzw. risikobehaftetes Geschäft auf Rechnung der KapGes oder des Gesellschafters durchgeführt werden soll. Wird Klarheit über die Zuordnung zum Geschäftsbereich der KapGes erst zu einem Zeitpunkt geschaffen, in dem sich der Verlust aus dem Geschäft bereits abzeichnet, liegt in der Verlustübernahme gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 51/03, EFG 2003 S. 1268) durch die KapGes eine vGA.