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Zulässigkeit gleichzeitiger Außenprüfung und Steuerfahndungsprüfung
Die Erweiterung einer Außenprüfung i. S. des § 193 AO 1977 ist auch auf solche Steuerarten und Veranlagungszeiträume rechtmäßig, für die der Verdacht einer Steuerstraftat besteht und für die nach der Erweiterung der Betriebsprüfung das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird; Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren stehen gem. (BFH/NV 2003 S. 1034) unabhängig und gleichrangig nebeneinander.