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BBK 12/2003 S. 4315

Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) bei Auflösung einer Ansparrücklage nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht

Bei Stpfl. mit kleinen und mittleren Betrieben und bei Existenzgründern, die bereits vor der Betriebseröffnung und damit auch vor Beginn der GewSt-Pflicht Rücklagen gem. § 7g EStG gebildet haben, wirkt sich die Ansparabschreibung gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Gem. gleich lautendem Erlass der obersten Finanzbeh. der Länder vom (z. B. FinMin NRW, Az.: G 1498 - 4 - V B4) ist es im Hinblick auf Sinn und Zweck von § 7g EStG und zur Vermeidung von Härten zulässig, die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklagen auf Antrag aus Billigkeitsgründen nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Entsprechendes gelte für nach § 7g Abs. 7 EStG gebildete Rücklagen bei Existe...