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Leichtfertige Steuerverkürzung durch Steuerfachangestellte bei grober Fahrlässigkeit
Legt das FA einen durch eine Steuerfachangestellte grob fahrlässig falsch ermittelten Gewinn der Besteuerung zugrunde, so kann die mit den steuerlichen Angelegenheiten des Stpfl. betraute Steuerberatungsgesellschaft gem. (WPg 2003 S. 548) Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) sein.