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GmbH & Still | Abgrenzung von typisch und atypisch stiller Gesellschaft
Zu den Voraussetzungen der Mitunternehmerstellung eines stillen Gesellschafters hat der (BFH/NV 2003 S. 601) unter Bezug auf § 15 EStG Stellung genommen. Danach wird das volle Mitunternehmerrisiko einem stillen Gesellschafter i. d. R. nur dann vermittelt, wenn er im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft entsprechend seinen Gewinnanteilen Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens – einschließlich des Zuwachses an dem nach marktüblichen Methoden berechneten Geschäftswert – hat. Eine lediglich vorübergehende Teilhabe am Geschäftswert (hier: zur Sicherung des stillen Gesellschafters) genügt nach Ansicht des BFH hierfür nicht.