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Aufwendungen für ein „Master of Laws„-Studium als Werbungskosten abziehbar
Aufwendungen für ein Auslandsstudium zur Erlangung des „Master of Laws„, das nach dem ersten juristischen Staatsexamen und vor der Rechtsreferendartätigkeit durchgeführt wird, stellen gem. (BFH/NV 2004 S. 32) vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Ausgaben eines Dritten können im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Bildungsaufwendungen des Stpfl. zu werten sein.