Frage zur gewerblichen Tätigkeit eines Künstlers oder Schriftstellers nicht klärungsbedürftig
Gesetze: EStG §§ 18, 15; FGO § 115
Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), weil es das Sachverständigengutachten, das eine künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit des Klägers bejaht habe, unberücksichtigt gelassen habe, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Das FG konnte —auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung— das Gutachten nicht berücksichtigen, weil der Sachverständige die Tätigkeiten des Klägers in früheren Jahren und nicht in den Streitjahren beurteilt hat.
2. Im Übrigen entspricht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht den vom Gesetz an die Beschwerdebegründung gestellten Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Soweit der Kläger rügt, das FG habe zu Unrecht den früheren Vorstandsvorsitzenden der Fa. Z nicht vernommen, hätte er insbesondere darlegen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG im Anschluss an die Parteieinvernahme eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rdnr. 70).
Soweit der Kläger die Frage geklärt wissen möchte, ob nicht erbrachte, aber versprochene künstlerische oder schriftstellerische Leistungen der Gewerbesteuer unterliegen, hätte er substantiiert darlegen müssen, inwieweit diese Frage klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig sein sollte (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 32; , juris StRE200251327). Da das FG eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren verneint hat und nichts vorgetragen wurde, das auf eine künftig andersartige Tätigkeit schließen lässt, könnte die Frage in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Dass auch Künstler oder Schriftsteller gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 465; vom IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).
Soweit der Kläger rügt, das FG hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, hätte er darlegen müssen, aus welchen Gründen das FG die vom Kläger im Rahmen seiner Einvernahme dargestellten Tätigkeiten nicht selbst würdigen konnte und sich dem FG daher eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 FGO).
Fundstelle(n):
WAAAB-17825