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Fehlende Einnahmeerzielungsabsicht bei unbebautem Grundstück
Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten in Bezug auf ein unbebautes Grundstück ist, dass sich anhand objektiver Umstände eine konkrete Bebauungs- und Vermietungsabsicht erkennen lässt. Eine solche kann nach dem nicht angenommen werden, wenn über viele Jahre hinweg mit Baumaßnahmen nicht begonnen wird und in dieser Zeit immer wieder andere Gründe für weitere Verzögerungen angeführt werden, z. B., dass vor der Pensionierung des Steuerpflichtigen keine Zeit für die Verwirklichung des Bauvorhabens bleibe.