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BBV 1/2004 S. 6

Zu guter Letzt: Unterhaltskosten für im Nachlass vorhandene Tiere

Kosten für den Unterhalt von Tieren des Erblassers können als Nachlassverbindlichkeiten nur bei Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung, z. B. einer Auflage, vom Erwerb des Erben oder Vermächtnisnehmers abgezogen werden (). Die bloße Erwartung des Zuwendenden, dass der Empfänger die ihm anvertrauten Tiere in seinem Sinn weiter pflegt und versorgt, genügt nicht. Die mit dem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar.