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BFH stärkt den Vertrauensschutz
Zur Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke
Mit Beschluss v. - IX R 46/02 hat der IX. Senat des BFH das BVerfG angerufen, weil nach seiner Auffassung die mit dem StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte rückwirkende Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücke auf zehn Jahre mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Er beanstandet, dass auch Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war.
Der entschiedene Fall
Im Jahre 1990 hatte der Steuerpflichtige ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück erworben. Im Jahre 1997 beauftragte er einen Makler mit dem Verkauf des Grundstücks. Mit Kaufvertrag vom wurde das Grundstück schließlich verkauft. Nachdem mit dem am verkündeten StEntlG 1999/2000/2002 die Spekulationsfrist für Grundstücke rückwirkend auf zehn Jahre verlängert worden war, unterwarf das Finanzamt den gesamten Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Notwendigkeit einer Interessenabwägung
Der BFH geht im Streitfall verfassungsrechtlich von einer sog. tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechten Rückwirkung) aus; erst mit dem nach der Verkündung de...