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Steuerfalle Rentenfonds
Ausschüttung – Thesaurierung
Rentenfonds, d. h. Investmentfonds, deren Portefeuille ganz oder überwiegend festverzinsliche Wertpapiere umfasst, erzielen regelmäßig Zinserträge. Diese sind im Fall der Ausschüttung als Einnahmen aus Kapitalvermögen jährlich zu versteuern. Entgegen einer auch unter Steuerberatern weit verbreiteten Ansicht sind nicht ausgeschüttete, also thesaurierte und in neue Fondsanteile reinvestierte Zinserträge ebenfalls jährlich zu versteuern.
Karl G. besitzt seit 1998 Anteile an einem in Luxemburg ansässigen Rentenfonds. Die Zinserträge werden jährlich thesauriert, also nicht dem Konto bei der inländischen Depotbank gutgeschrieben. Am hat G. die Anteile über seine Depotbank an die Fondsgesellschaft zurückgegeben. Die Bankabrechnung vom enthält dazu u. a. folgende Angaben:
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Zwischengewinn per | 506,30 € |
Zwischengewinn | 2 346,40 € |
Einnahmen aus Kapitalvermögen | 3 852,70 € |
anrechenbare Kapitalertragsteuer Bemessungsgrundlage | 3 852,70 € |
Kapitalertragsteuer 30 v. H. | 1 155,81 € |
Aufgrund dieser Mitteilung übernimmt G. in die Anlage KAP der Steuererklärung 2003 den Betrag von 3 852,70 €. Das aber ist falsch!
Wie ist's richtig?
Im Jahr 2003 steuerpflichtig ist lediglich der bi...