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BBV Nr. 1 vom Seite 13

Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Ertragsteuerliche Risiken

Rechtsanwalt Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Hellmut Götz

Zwangsweise oder freiwillige Beendigung

  • Häufigster Grund für die Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten ist die Ehescheidung.

  • Daneben spielt in der Praxis die „freiwillige„ Beendigung des gesetzlichen Güterstands eine große Rolle. Vor allem aus haftungsrechtlichen und schenkungsteuerlichen Überlegungen wechseln Ehegatten unter Aufrechterhaltung der Ehe als solcher den ehelichen Güterstand und gleichen den bis dahin entstandenen Zugewinn aus. Gläubiger und Pflichtteilsberechtigte des Übertragers können so nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen auf das dem anderen Ehegatten übertragene Vermögen zugreifen.

Schenkungsteuerliche Vorteile

Sowohl im Falle der Ehescheidung als auch bei einem freiwilligen Wechsel des Güterstands darf der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte den in Geld oder durch Hingabe von Vermögensgegenständen erfüllten Zugewinnausgleich gem. § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreiheit der Übertragung zwischen den Ehegatten ist besonders deshalb interessant, da Ehegatten prinzipiell während der Ehe keine steuerfreien Zuwendungen tätigen können, es sei...