Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nur nach Genehmigung
durch das FA
Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten
Entgelten gemäß
§ 20 UStG
Leitsatz
Der Unternehmer kann die sog.
Ist-Besteuerung nur anwenden, wenn dies vom FA genehmigt worden ist. Der
Gesamtumsatz i.S. des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG berechnet sich nicht deshalb nach vereinnahmten
Entgelten, weil der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten i.S.
des
§ 19 Abs. 3 Satz 2
UStG berechnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1094 Nr. 18 EFG 2004 S. 857 Nr. 11 JAAAB-17676
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