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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 83/03

Gesetze: AO § 183 Abs. 1, AO § 183 Abs. 2, AO § 183 Abs. 3, AO § 193 Abs. 2 Nr. 2

AO/Außenprüfung: Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigten

Leitsatz

1. Zur Frage der Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. 2. Die mit der Prüfungsanordnung verbundene Entscheidung, als Ort der Prüfung die "Amtsstelle" zu bestimmen, führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vorliegen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-17667

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