Übertragung von Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag
Leitsatz
1. Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Unterhaltsfreistellung ist im Zweifel entgeltlich gewährt. 2.
Die Freistellung eines Elternteils von den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern durch Erfüllungsübernahme
seitens des anderen Elternteils steht der Halbteilung des Kinderfreibetrages bei nicht zusammen veranlagten Eltern nicht entgegen.
In Bezug auf den Ausbildungsfreibetrag gilt dies für die in den Jahren bis 1999 geltende Gesetzesfassung des § 33a Abs. 2
EStG nur im Falle der Entgeltlichkeit der Freistellung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 691 Nr. 12 BAAAB-17657
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