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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 181/01

Gesetze: MinöStG § 19 Abs. 2 S. 3

MinöStG: Nassbagger als schwimmende Vorrichtung

Leitsatz

Ein Schwimmbagger ohne eigenen Antrieb, bei dem Rumpf und Baggerarm eine Einheit bilden, stellt kein Arbeitsgerät i.S.v. § 19 Abs. 2 S. 3 MinöStG dar, das sich "auf" einem Wasserfahrzeug befindet, sondern ist selbst eine schwimmende Vorrichtung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-17654

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