PatG § 141

Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen

§ 141 Verjährung [1]

1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 141 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3138) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.