PatG § 78

Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht

1. Beschwerdeverfahren

§ 78 Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. einer der Beteiligten sie beantragt,

  2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder

  3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-17625