PatG § 78
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
§ 78 Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
einer der Beteiligten sie beantragt,
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
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GAAAB-17625