PatG § 75
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
§ 75 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluss der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.
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GAAAB-17625