PatG § 74
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
§ 74 Beschwerdeberechtigte [1]
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Fundstelle(n):
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GAAAB-17625
1Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .