PatG § 71

Vierter Abschnitt: Patentgericht

§ 71 Abgeordnete und Richter kraft Auftrags

(1) 1Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

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GAAAB-17625