PatG § 135

Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe

§ 135 Antragstellung [1]

(1) 1Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. 2In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zu Protokoll erklärt werden. 3§ 125a gilt entsprechend.

(2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.

(3) 1Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluss der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung einer Vertretung nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 2§ 127 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 135 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. und v. (BGBl I S. 3490) mit Wirkung v. .