§ 2 Nicht geschützte Erfindungen [1]
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
Pflanzensorten oder Tierarten;
Verfahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-17624
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 1. 2005 (BGBl I S. 146) mit Wirkung v. 28. 2. 2005.