GebrMG § 12a

§ 12a Schutzbereich [1]

1Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt. 2Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen.

Fundstelle(n):
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WAAAB-17624

1Anm. d. Red.: § 12a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 422) mit Wirkung v. .