GebrMG § 12
§ 12 Zulässige Handlungen
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
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WAAAB-17624