InvStG § 3a
Abschnitt 1: Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentfonds [1]
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge [2] [3]
Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet.
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[QAAAB-17584]