Abschnitt 3: Regelungen nur für ausländische Investmentfonds [1]
§ 17a Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds [2] [3]
1Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Investmentfonds, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union untersteht, ist für Verschmelzungen von Investmentfonds, die demselben Aufsichtsrecht unterliegen, § 14 Absatz 4 bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn
die dem § 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Investmentfonds erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und
der übernehmende Investmentfonds die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Investmentfonds für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt.
2Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 3Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. 4§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentfonds übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentfonds alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentfonds oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentfonds übernimmt. 6§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen.
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[QAAAB-17584]
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 18. 12. 2013 (BGBl I S. 4318) mit Wirkung v. 24. 12. 2013.
2Anm. d. Red.: § 17a i. d. F. des Gesetzes v. 18. 12. 2013 (BGBl I S. 4318) mit Wirkung v. 24. 12. 2013.
3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 17a siehe § 21 Abs. 16, 18, 20 Satz 1 und Abs. 23.