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Berufsrecht | Haftung für Altschulden bei Begründung einer Sozietät
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten (). Eine entsprechende Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB (vgl. dazu schon NWB EN-Nr. 472/2003) scheidet schon deshalb aus, weil kein Eintritt in eine bestehende Gesellschaft vorliegt. Eine Haftung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB findet keine Anwendung, da Anwälte mangels Handelsgewerbes nicht Einzelkaufleute sind (§ 2 Abs. 2 BRAO).