Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der Fluglehrerbefähigung keine SA
Gesetze: EStG § 10
Instanzenzug:
Gründe
Nach den vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen und den in Würdigung der Umstände des Einzelfalles gezogenen Schlüssen hat der Kläger und Beschwerdeführer mit den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Fluglehrerbefähigung nicht beabsichtigt, eine Erwerbsquelle zu schaffen, sondern sein privates Interesse am Fliegen verfolgt. Daraus ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang getätigte Aufwendungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Insbesondere bedarf es weder einer weiteren Klärung, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerben von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten (, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, und vom VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Das gilt auch für Aufwendungen in einem derzeit nicht ausgeübten Beruf (, BFHE 202, 561, BFH/NV 2003, 1380). Noch kommt nach der Rechtsprechung ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn die ergriffenen Maßnahmen nicht dazu dienen, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, sondern lediglich dazu, ein persönliches Hobby zu verfolgen oder aufrecht zu erhalten (, BFHE 126, 437, BStBl II 1979, 180, und vom VI R 13/93, BFHE 179, 69, BStBl II 1996, 8).
Fundstelle(n):
NAAAB-17491