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EStR R 41c (Zu § 6b EStG)

Zu § 6b EStG

R 41c Sechsjahresfrist im Sinne des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG

Einführung (1) Die Einkommensteuer-Richtlinen 2003 (EStR2003) sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR2003 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ 2003 anzuwenden.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31.7.2003 (BGBl. I S. 1550), zu Grunde.

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